Fahrschule Hasenmark

 

Begleitetes Fahren ab 17      

Seit dem 1. Januar 2011 ist das begleitete Fahren ab 17 bundesweit gesetzlich verankert.  Damit dürfen 17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung (nach der Ausbildung in einer Fahrschule) beim TÜV bestanden haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten Auflagen/Bedingungen gemeinsam mit einer Begleitperson fahren.

Das "Begleitete Fahren ab 17" muss durch den gesetzlichen Vertreter und den Jugendlichen persönlich beantragt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der gesetzliche Vertreter darüber informiert und mit den aufgeführten Begleitpersonen einverstanden ist.

Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger dann nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren! Diese soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren (ohne Unterbrechung) im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) sein und darf nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister haben.  Wenn dem Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, erhält er eine Prüfungsbescheinigung.

Da der reguläre Führerschein erst (auf Antrag) mit dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden kann, ist die Prüfungsbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleitenden Fahrens. Mit Übergabe des Kartenführerscheines wird die Prüfungsbescheinigung eingezogen.  Die Prüfungsbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und enthält auch die Berechtigung zum Fahren der Klassen M, S und L (ohne weitere Auflagen).

Antragstellungen sind in den Bürgerämtern oder beim Ladesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) möglich.  Mehr Infos gibt es auf www.bf17.de

E-Mail
Anruf
Karte